AEBewGrSt A 232.3 (Zu § 232 BewG)

Zu § 232 BewG

A 232.3 Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen

(1) 1Für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG ist grundsätzlich die Zweckbestimmung der vorhandenen und eingesetzten Wirtschaftsgüter nach § 232 Absatz 1 BewG entscheidend. 2Die Zweckbestimmung richtet sich in der Regel nach den Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, insbesondere Grund und Boden, Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln oder immateriellen Wirtschaftsgütern, ausgeübt werden. 3Eine Abgrenzung ist vorrangig nach R 15.5 Absatz 1 bis 12 EStR sowie gemäß Abschnitt III der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 15. Dezember 2011 (BStBl 2011 I S. 1213, 1217) hinsichtlich der Zuordnung von Grundstücken und Gebäuden vorzunehmen.

(2) 1Zu den Wirtschaftsgütern, die nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen zu rechnen sind, gehören der Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die am Bewertungsstichtag Wohnzwecken oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen (§ 232 Absatz 4 Nummer 1 BewG). 2Dazu zählt beispielsweise auch die Gewinnung von Bodenschätzen wie Kies, soweit es sich nicht um Abbauland handelt, oder die Nutzung des Grund und Bodens als Photovoltaik-Freiflächenanlage. 3Sind zu diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen Hausgärten und Parkanlagen vorhanden, gehören diese nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern sind dem Grundvermögen zuzurechnen. 4Ob eine Fläche, ein Gebäude oder Gebäudeteil zum Grundvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist bei der Feststellung des Grundsteuerwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft getrennt zu entscheiden.

(3) Zur flächenmäßigen Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen in Fällen enger räumlicher Verbindung siehe A 237.24 Absatz 5 und 6.

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JAAAI-03875