AEBewGrSt A 230 (Zu
§ 230
BewG)
Zu § 230 BewG
A 230 Abrundung
Die sich im Rahmen der Ermittlung des Grundsteuerwerts ergebenden Zwischenwerte sind kaufmännisch auf zwei Nachkommastellen zu runden.
Fundstelle(n):
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JAAAI-03875