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WPK | Schließen der Prüfungsakte (§ 51b Abs. 5 WPO)
Aus ihrem Mitgliederkreis erreichte die WPK die Anfrage: „In unserer WPG kamen Fragen zum Abschluss der Prüfungsakte auf (§ 51b Abs. 5 WPO). Insbesondere ist uns unklar, wie das Schließen der Prüfungsakte zu dokumentieren ist und ob nach diesen 60 Tagen noch Änderungen/Ergänzungen an der Prüfungsakte zulässig sind.“ In ihrer Antwort dazu nahm die WPK u. a. wie folgt Stellung:
„Bei der Prüfungsakte handelt es sich um eine spezielle Ausformung der Handakte nach § 51b Abs. 1 WPO. Der sachliche Anwendungsbereich ist beschränkt auf gesetzliche Abschlussprüfungen nach §§ 316 ff. HGB.
Die Prüfungsakte ist spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks im Sinne des § 322 HGB zu schließen. Da der Bestätigungsvermerk unter Angabe des Tages der Unterzeichnung zu unterzeichnen ist, müssen das Datum des Bestätigun...