Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
WPK | Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer
Aus ihrem Mitgliederkreis erreichte die WPK die Anfrage: „Kann ich als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB in das Berufsregister eingetragen werden, ohne als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB bestellt zu sein?“ In ihrer Antwort dazu nahm die WPK u. a. wie folgt Stellung:
Als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB kann eine berufsangehörige Person grundsätzlich erst dann in das Berufsregister eingetragen werden, wenn sie als ein solcher bestellt ist. Das ergibt sich aus §§ 57a Abs. 1 Satz 1, 38 Nr. 1h, Nr. 2f WPO. Ohne eine solche Bestellung ist eine Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB in das Berufsregister nur möglich, wenn die konkrete Absicht zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen besteht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SaQK). Damit eine konkrete Absicht angenommen werden kann, muss er...