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Aufwendungen für Motoryacht als abziehbare Betriebsausgaben
Im Streitfall wurde ein Motorschiff für zwei Tage zum Gesamtpreis von 4 000 DM gechartert, um mit Geschäftspartnern Verhandlungen über Vertragsabwicklungen, Transportabsprachen, Kooperation und Bunkerabsatz zu führen. Außerdem wurden Tank- und Umschlaganlagen des Kl. im Hafen besichtigt. Das Unternehmen, dem die Kosten entstanden waren, betätigte sich auf dem Gebiet des Bunkerölgeschäfts, des Schiffshandelsbedarfs, des Umschlags und des Transports. Es erwirtschaftete einen Umsatz von rd. 24 Mio DM und einen Gewinn von rd. 230 000 DM.
Aufwendungen für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke und die damit zusammenhängenden Bewirtungen unterliegen einem steuerlichen Abzugsverbot, wenn ihr Zweck in der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation besteht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Ist Gegenstand der Aufwendungen dagegen eine mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Betätigung des Stpfl., gilt das Abzugsverbot nicht.
Der BFH entschied, zu welchem Zweck Aufwendungen für eine Motor- oder Segelyacht getragen werden, ergibt sich - vergleichbar zu den Aufwendungen für ”Jagd”, ”Fischerei” und ”ähnliche Zwecke”...