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Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH
Für Verpflichtungen aus Pensionszusagen sind handelsrechtlich Rückstellungen zu bilden (§ 249 Abs. 1 HGB). Steuerrechtlich wird die einem Gesellschafter einer PersGes erteilte Pensionszusage als Gewinnverteilungsabrede angesehen, die den Gewinn der Gesellschaft nicht beeinflussen darf. Eine Rückstellung für künftige Pensionsleistungen ist nicht zulässig.
Bisher war streitig, ob die Gewinnkorrektur in der Steuerbilanz der Gesellschaft oder bei der Ermittlung der Einkünfte des Gesellschafters gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorzunehmen ist. Der BFH entschied jetzt, daß die Zuführung zur Pensionsrückstellung Sonderaufwand der GmbH darstellt, der innerhalb der Gewinnermittlung der KG zu berücksichtigen ist. Die dadurch eintretende Minderung des Gewinns der KG ist durch einen gleich hohen Ansatz des Anspruchs auf die Sondervergütung entweder nur in der Sonderbilanz des Kommanditisten-Geschäftsführers oder anteilig in den Sonderbilanzen aller Kommanditisten unter Beachtung des Grundsatzes korrespondierender Bilanzierung auszugleichen.
Der BFH nimmt auch Stellung zu der Frage, wie die späteren Ruhegehaltszahlungen zu behandeln sind. Ist eine Passivierung bzw. Aktivierung in der Sonderbilanz er...