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Vorkosten nur bei entgeltlichem Erwerb
Aufwendungen des Stpfl., die bis zum Beginn der erstmaligen Selbstnutzung der Wohnung i. S. des § 10e EStG entstehen, können als sog. Vorkosten abgezogen werden (§ 10e Abs. 6 EStG), vorausgesetzt, sie stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung der Wohnung.
Bisher war äußerst umstritten, ob unter ”Anschaffung” nur der entgeltliche oder auch der unentgeltliche Erwerb zu verstehen ist. Der X. Senat hatte noch vor kurzem entschieden, daß der Eigentümer auch bei einem unentgeltlichen Erwerb zum Vorkostenabzug berechtigt ist. Unter Änderung seiner Rspr. kommt derselbe Senat vorliegend zu dem Ergebnis, daß unter ”Anschaffung” i. S. des § 10e Abs. 6 EStG nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen sei.
Im Streitfall war der Kl. - insofern besteht ein Unterschied zur vorherigen Entscheidung - nicht durch Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge Eigentümer der Wohnung geworden. Für diesen Übergang ist kennzeichnend, daß er sich ohne Zutun des Erben vollzieht. Ein Eigentumserwerb kraft Gesetzes kann auch bei weitester Auslegung nicht unter den Begriff ”Anschaffung”, der den Erwerb eines WG im Austausch mit einer Gegenleistung voraussetzt, subsumiert werden. ...