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Die Unternehmensmitbestimmung
Die Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz dienen in erster Linie den sozialen Belangen der Arbeitnehmer. Es dient nicht dazu, die wirtschaftlichen und unternehmerischen Entscheidungskompetenzen des Arbeitgebers unmittelbar zu binden. Dies ist Aufgabe der Unternehmensmitbestimmung.
Die Unternehmensmitbestimmung ist die Beteiligung der Arbeitnehmer in den Leitungsorganen von Kapitalgesellschaften. Dies betrifft den Aufsichtsrat und ggf. den Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Damit besitzen die Arbeitnehmervertreter bei der Gestaltung der Unternehmensordnung ein bedeutendes Informationsrecht und eine unmittelbare Teilhabe an wichtigen unternehmerischen Planungen und Entscheidungen.
Nach der Unternehmensmitbestimmung können die Arbeitnehmer in größeren Unternehmen mit bestimmter Rechtsform Vertreter der Arbeitnehmer in die Aufsichtsräte wählen.
Anders als bei der betrieblichen Mitbestimmung ist die Unternehmensmitbestimmung gesetzlich auf Unternehmen beschränkt, die in Form einer juristischen Person geführt werden. Dies sind:
Aktiengesellschaft (AG),
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
Genossenschaft und der
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).
Bei der Un...