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RENO Nr. 2 vom Seite 2

Einkommenspfändung – mehr als nur Anspruch A im Pfüb-Formular ankreuzen – Teil 9

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Häufig stellen Gläubiger erst nach Rechnungsstellung oder sogar erst nach Titulierung der Forderung und Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fest, dass der Schuldner bereits bei Auftragserteilung wusste, dass er die Forderung nicht würde ausgleichen können. Der nachfolgende Beitrag zeigt Ihnen, wie in solchen Fällen vorgegangen werden kann und wie Sie trotz bestehender Vorpfändung noch erfolgreich vollstrecken können.

Vor Titulierung

Wer bereits Erfahrung in Zwangsvollstreckungsmandaten gesammelt hat, kennt das: Der Mandant erteilt ein Mandat zum Forderungseinzug. Nach außergerichtlicher Mahnung und Titulierung der Forderung stellen Sie im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fest, dass der Mandant nicht der einzige Gläubiger dieses Schuldners ist. Vielmehr hat der Schuldner offenbar bereits bei Auftragserteilung an den Mandanten seine Verbindlichkeiten nicht mehr bedient. Dies kann sich z. B. daraus ergeben, dass der Gerichtsvollzieher Ihnen eine Vermögensauskunft übersendet, die aus einem Zeitraum vor Auftragserteilung an den Mandanten datiert oder bei einer Pfändung Vorpfändungen vorliegen.

Beispiel

Herr S beauftragt die Spedition G mit der Durchführung seines Umzugs von...