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Erlaß von Säumniszuschlägen bei abgelehntem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und erfolgreichem Hauptverfahren
Positives gibt es aus dem Bereich des Verfahrensrechts zu berichten, wo der V. Senat des entschieden hat, daß ein teilweiser Erlaß der Säumniszuschläge nach § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen in den Fällen geboten ist, in denen sich der Steuerpflichtige bei der Finanzbehörde vergeblich um Aussetzung der Vollziehung bemüht hat, das Hauptverfahren jedoch zum Erfolg geführt hat.
Das Urteil läßt insoweit aufhorchen, als Säumniszuschläge im Falle der verspäteten Zahlung gem. § 240 AO kraft Gesetz, unabhängig von der Frage des Verschuldens, verwirkt werden und Erlaßanträge mit Ausnahme der unter Nr. 5 zu § 240 AEAO fallenden Sachverhalte von Finanzverwaltung und Rechtsprechung regelmäßig negativ beschieden werden. Beispielhaft sei hier nur auf das rechtskrfäftige verwiesen, wonach bis zur Ablehnung des Aussetzungsantrages verwirkte Säumniszuschläge auch dann nicht zu erlassen sind, wenn vor Fälligkeit der Steuerschuld ein Aussetzungsantrag gestellt worden ist, dem das Finanzgericht endgültig nicht stattgegeben hat, obwohl die Finanzbehörden Säumniszuschläge regelmäßig dann e...