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NWB Nr. 4 vom Seite 157 Fach 2 Seite 5801

Der „gesetzliche Richter” und die Geschäftsverteilung in den Senaten des BFH

von Armin Burhoff, Köln

Kein Bürger - natürlich auch kein Steuerbürger - darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Dieses durch die Verfassung garantierte Recht ist in die Diskussion gekommen (vgl. im einzelnen Felix, BB 1991, 2413 ff. und HB v. , 5).

I. Geschäftsverteilung - Begriff und Durchführung

Geschäftsverteilung i. S. des § 21e Satz 2 GVG ist die Bestimmung des gesetzlichen Richters i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das ist der Richter, der durch Gesetz von vornherein und unmittelbar zur Entscheidung in dem jeweiligen Rechtsstreit bestimmt und berufen ist, konkretisiert durch die Regelungen über die Zuständigkeit und den Geschäftsverteilungsplan. Inhaltlich legt die Geschäftsverteilung die personelle Besetzung der Senate fest, regelt die Vertretung und die Verteilung der Geschäfte auf die Senate vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer (vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., § 4 FGO Tzn. 3, 11, 13 m. w. N.).

Eine Zuweisung von Richtern über die gesetzlich erforderliche Zahl hinaus - Überbesetzung - ist nach h. M. nicht grundsätzlich unzulässig. Sie ist es aber dann, wenn sie in vermeidbarer Weise willkürliche Manipulationen ermöglichen könnte, so wenn ein Senat in zwei personell voneinander verschied...

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