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Wann sind Werbungskosten im Zusammenhang mit Spekulationsgeschäften abzugfähig?
Im zweiten Teil seines Urteils vom (a. a. O.) hatte sich der BFH mit der Frage auseinanderzusetzen, in welchem Jahr Aufwendungen, die im Zusam-
S. 147menhang mit Spekulationsgeschäften getätigt wurden, als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Denn der Steuerpflichtige hat bei der Veräußerung des Grund und Bodens im Folgejahr einen Veräußerungsgewinn realisiert, der gem. § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 1a EStG als sonstige Einkünfte aus Spekulationsgeschäften zu versteuern ist. § 23 Abs. 4 EStG bestimmt dazu, daß der Gewinn aus Spekulationsgeschäften dem Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten andererseits entspricht. Ohne auf die Frage einzugehen, ob die getätigten Finanzierungskosten als Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Spekulationsgeschäft zu qualifizieren sind, hat der BFH die Berücksichtigung der Aufwendungen für das Streitjahr versagt.
Zur Begründung stützt sich der BFH auf die Vorschrift des § 23 Abs. 4 EStG, der nach Auffassung des BFH dem § 11 Abs. 2 EStG vorgeht und damit das für die Überschußeinkommensarten und damit auch für die sonstigen Einkünfte nach § 22 EStG grundsätzlich gültige Zu- bzw. Abflußp...