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„Vergebliche” Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abzugsfähig?
Diese in der Literatur bislang kontrovers diskutierte Frage hat der X. Senat des BFH nunmehr mit Urteil vom 17. 7. 1991 abschlägig beschieden. Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige im Streitjahr Finanzierungskosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb eines unbebauten Grundstücks erwachsen waren, als Sonderausgaben im Sinne des § 10e Abs. 6 EStG geltend gemacht. Das zuständige FA versagte den Sonderausgabenabzug, da nach Auffassung der Finanzverwaltung die im Gesetz geforderte Voraussetzung des Zusammenhangs der Kosten mit der Anschaffung des zu einer selbstgenutzten Wohnung i. S. des § 10e Abs. 1 EStG gehörenden Grund und Bodens nicht gegeben waren. Denn die durch Abschluß eines Werkvertrages über die Errichtung eines Einfamilienhauses dokumentierte Absicht zur Bebauung konnte durch Konkurs des beauftragten Unternehmens nicht verwirklicht werden und wurde mit Verkauf des Grund und Bodens im Folgejahr endgültig fallengelassen. Es kam also nicht zur Nutzung eines nach § 10e EStG geförderten Objekts, so daß es sich bei den Finanzierungskosten um „vergebliche„ Aufwendungen handelte. Der BFH schloß sich in seinem oben genannten Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung an und ho...