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Aussetzung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Säumniszuschlägen
Gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge bestehen für Jahre ab 2012 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion (Bezug: § 240 Abs. 1 Satz 1 AO; § 69 AO).
Die Entscheidung war vom BFH ursprünglich nicht zur Veröffentlichung vorgesehen und wurde jetzt nachträglich zur Auswertung bestimmt. Sie ist zeitlich vor dem , 1 BvR 2422/17, NWB TAAAH-87096 (zur Vollverzinsung in fixer Höhe von 0,5 % pro Monat nach § 233a, § 238 AO), ergangen und konnte die Entscheidung der Karlsruher Richter (u. a. Fortgeltung der ab 201...