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BFH 18.08.2021 V B 25/21 (AdV), StuB 3/2022 S. 124

Zur allgemeinpolitischen Betätigung im Rahmen eines steuerbegünstigten Zwecks

Der Steuerbegünstigung steht es nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Die allgemeinpolitische Betätigung im Rahmen des steuerbegünstigten Zwecks darf aber nicht über das hinausgehen, was das Eintreten für diesen jeweiligen Zweck und dessen Verwirklichung erfordert (Bezug: § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 24 AO).

Praxishinweise

(1) Unter die Förderung der Allgemeinheit fällt u. a. auch die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten ( § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Hiervon erfasst werden alle Tätigkeiten, die der Gesundheit der Bürger dienen, insbesondere die Verhinderung und Bekämpfung von Seuchen und Krankheiten (BStBl 2018 II S. 672

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