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§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 ist kein eigenständiger, von Satz 4 losgelöster Ausschlussgrund
§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 bildet nur die Grundlage für die Vermutung des Satzes 4 und ist kein eigenständiger S. 124Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung; es handelt sich um eine einheitliche Missbrauchsvermeidungsregelung bestehend aus den Sätzen 3 und 4 (Bezug: § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006).
Geht Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften über, gelten gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2006 die §§ 11 bis 13 UmwStG 2006 entsprechend. § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 UmwStG 2006 sind aber nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 nur anzuwenden, wenn auf die Übernehmerinnen ein Teilbetrieb übertragen wird und im Falle der Abspaltung oder Teilübertragung bei der übertragenden Körperschaft ein Teilbetrieb verbleibt. § 11 Abs. 2 UmwStG 2006 ist gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 2006 ebenfalls nicht anzuwenden, wenn durch die Spaltung die Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen wi...