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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Besteuerung eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses
(1) Der Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses erwirbt erbschaftsteuerrechtlich vom Beschwerten. (2) Fällt der erstberufene Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses weg, erwirbt der zweitberufene Vermächtnisnehmer ebenfalls vom Beschwerten und nicht vom erstberufenen Vermächtnisnehmer (Bezug: § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 6, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 15 Abs. 1 ErbStG; § 2100, § 2139, §§ 2147 ff., § 2176, § 2177, § 2191 BGB).
Nachvermächtnisse und beim Tod des Beschwerten fällige Vermächtnisse oder Auflagen stehen gem. § 6 Abs. 4 ErbStG den Nacherbschaften gleich. Ebenso wie zivilrechtlich nach § 2191 BGB i. V. mit §§ 2147 ff. BGB Vor- und Nachvermächtnisnehmer entsprechend dem Vor- und Nacherben behandelt werden, fingiert diese Vorschrift für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke, dass der Na...