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BBK Nr. 3 vom Seite 138

Ruhe vor dem Sturm: Zur aktuellen und künftigen Berichterstattung im mittelständischen Konzern

Prof. Dr. Carsten Theile

Bisher [i]NWB-Schwerpunkt Nachhaltigkeitsberichterstattung – Nachrichten und Beiträge NWB FAAAH-85472 war es sozusagen windstill: Die Rechts- und Gesetzesänderungen des vergangenen Jahres betrafen Corona-bedingt vornehmlich den Jahresabschluss. Nun aber frischt für die Konzernunternehmen – auch für die mittelständischen – der Wind auf: Die EU drängt auf rasche Weiterentwicklung der nichtfinanziellen Berichterstattung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: Bereits ab ist die EU-Taxonomie-Verordnung anzuwenden und der Vorschlag zur Änderung der CSR-Richtlinie soll mit einem ambitionierten Zeitplan noch dieses Jahr in nationales Recht umgesetzt werden und bereits für Geschäftsjahre ab 2023 gelten. Der Beitrag erläutert, welche Änderungen auf die (Konzern-)Unternehmen und deren Berater zukommen und beschäftigt sich auch mit Neuerungen bei latenten Steuern und der (Nicht-)Übernahme steuerlicher Abschreibungen in den Konzernabschluss.

I. Rück- und Ausblick

Das [i]Moderate Änderungen im Jahr 2021Jahr 2021 war im Hinblick auf Rechtsänderungen für den HGB-Konzernabschluss und -lagebericht mittelständischer Konzerne vergleichsweise ruhig. Das DRSC hat lediglich den DRS 18 „Latente Steuern“ mit für die Praxis erfreulichen Ergebnissen und mit Wirkung ab 2022 überarbeitet. Und es dürfte erträglich sein, dass einige Corona-getriebene steuerliche Abschreibungsregelungen wohl eher nicht in den Konzernabschluss übernommen werden können. Der Beitrag geht auf diese beiden Themen am Ende ein.

In [i]Kirsch, Nichtfinanzielle Berichterstattungspflicht (HGB), infoCenter NWB CAAAG-79145 den Top-Etagen kapitalmarktorientierter Konzerne beherrscht längst ein anderes Thema die Gemüter: Wie setzt man die EU-Anforderungen im Hinblick auf die S. 139Nachhaltigkeitsberichterstattung um? Gerade im Jahr 2021 hatte man dort alle Hände voll zu tun, um der Taxonomie-Verordnung nachkommen zu können.

Mittelständische [i]Fink, Horizontalstudie des DRSC zur Praxis der nichtfinanziellen Berichterstattung, StuB 9/2021 S. 373 NWB PAAAH-77574 Unternehmen und Konzerne sind von der Nachhaltigkeitsberichterstattung bislang nur indirekt betroffen, und zwar mit Informationen gegenüber ihren Abnehmern oft dann, um weiter bei diesen Abnehmern als Lieferant gelistet zu werden. Doch diese nur indirekte Betroffenheit wird ab 2023 ersetzt durch eine direkte: Die EU wird die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung präzisieren und auf alle großen Unternehmen ausrollen – unabhängig von der Kapitalmarktorientierung. Damit steigt der Anwendungsbereich von rund 500 auf 15.000 Unternehmen und Konzerne. Es ist jetzt vielleicht noch ruhig im Mittelstand, aber es ist die Ruhe vor dem Sturm. Dieser Beitrag ordnet wesentliche Aspekte ein und kommentiert.

II. Nachhaltigkeitsberichterstattung

1. EU-Taxonomie-Verordnung

1.1 Rechtsentwicklung

Seit [i]Theile, Erweiterte nichtfinanzielle Berichterstattung durch Unternehmen und Konzerne von öffentlichem Interesse, BBK 7/2017 S. 345 NWB YAAAG-41687 2017 müssen sich große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten in einer nichtfinanziellen Berichterstattung mit den drei Aspekten Ökologie, Gesellschaft und Ökonomie auseinandersetzen. Konkret bezieht sich die Berichterstattung auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie auf die Achtung der Menschenrechte und die Korruptionsbekämpfung (§ 289c Abs. 2 HGB).

Hinweis:

Die Offenlegung kann als „nichtfinanzielle Erklärung“ im Lagebericht oder als „nichtfinanzieller Bericht“ im Bundesanzeiger oder auf der Homepage des Unternehmens erfolgen. Die Einzelgesellschaft ist von der Berichterstattung befreit, wenn sie auf Konzernebene durchgeführt wird (§ 289b HGB).

Dass [i]Richter/Meyer, EU-Sustainable Finance: Verschärfung der EU-Regulatorik und deren Auswirkungen, StuB 18/2020 S. 715 NWB HAAAH-57992 es dabei nicht bleiben würde, ist mit dem Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ vom und dem am von EU-Kommissionspräsidentin von der Leyen vorgestellten und noch umfangreicheren „Green Deal“ klar geworden. Übergeordnetes Ziel ist bekanntlich, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Eine der Maßnahmen hierzu ist die Einführung eines Klassifikationssystems für grüne Wirtschaftsaktivitäten. Diese sollen gemessen und über sie soll berichtet werden müssen, um Finanzströme in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken. Dazu ist am die sog. EU-Taxonomie-Verordnung (EU-Tax-VO) verabschiedet worden.

1.2 Inhalte und Zielsetzung

Art. 8 [i]Scheid/Baumüller, Die Berichtspflichten zu Art. 8 der Taxonomie-Verordnung, StuB 17/2021 S. 686 NWB MAAAH-87684 EU-Tax-VO verpflichtet Nicht-Finanzunternehmen im Anwendungsbereich der nichtfinanziellen Berichterstattung bereits ab dem , d. h. für das Geschäftsjahr 2021, über die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ ausführlich zu berichten. Konkret ist der Anteil ökologisch nachhaltiger Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Aufwendungen für diese beiden Ziele zu ermitteln und offenzulegen. Nur ein Jahr später gilt das auch für die weiteren Umweltziele S. 140

  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen,

  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft,

  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie

  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Was [i]Weitere Verordnungen mit Bewertungskriterienjeweils als entsprechend nachhaltig gilt, wird in Grundzügen in der EU-Tax-VO selbst beschrieben. Im Übrigen ist die EU-Kommission durch die EU-Tax-VO ermächtigt, die exakten technischen Spezifikationen über delegierte Rechtsakte festzulegen. Das ist in Bezug auf die Ziele Klimaschutz und Anpassung zum Klimawandel durch Verordnung vom und in Bezug auf Berechnungsmethoden und Meldebögen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten durch Verordnung vom geschehen; beide Verordnungen wurden deutlich verspätet erlassen und erst im Dezember 2021 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Spezifikationen für die weiteren vier Umweltziele sollen im Jahr 2022 folgen.

1.3 Stand der Umsetzung

Das [i]Auch DAX-Unternehmen mit NachholbedarfDRSC hatte im März 2021 eine Kurzumfrage zur Umsetzung der EU-Tax-VO unter den DAX-30-Unternehmen durchgeführt und 27 Antworten erhalten. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sich zwei Unternehmen noch gar nicht mit der Verordnung befasst, neun hatten dies geplant und 16 befanden sich in der Phase der Umsetzung.

Hinweis:

Für knapp die Hälfte der antwortenden Unternehmen war es zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbar, ob sie die Anforderungen für die Berichtspflicht im Jahr 2022 für das Geschäftsjahr 2021 werden erfüllen können.

Unsicherheit und Beratungsbedarf waren infolge des inhaltlichen und zeitlichen Drucks hoch. Das DRSC hat sich daher des Themas angenommen und im Laufe des Jahres 2021 stolze acht gut besuchte Anwenderforen rund um die Probleme der Umsetzung der EU-Tax-VO durchgeführt. Die dabei aufgeworfenen Fragestellungen wurden zeitnah an die EU-Kommission gespiegelt, zuletzt mit Schreiben vom . Die Anwenderforen sollen 2022 fortgesetzt werden.

Hinweis:

Eine [i]Lieck, Prüfungsschwerpunkte der BaFin für 2022, WP Praxis 1/2022 S. 12 NWB TAAAH-97354 weiterhin intensive Beschäftigung mit den Anforderungen des Art. 8 der EU-Tax-VO scheint auch erforderlich, zumal ESMA und BaFin angekündigt haben, den Umgang mit den Anforderungen im Rahmen des Enforcements weiter zu beobachten. S. 141

2. Neue Nachhaltigkeitsberichterstattung: Pflicht auch für den Mittelstand

2.1 Umfang und Inhalt der neuen Berichtspflicht

Nach [i]Hierl, Quo vadis nachhaltigkeitsbezogene Berichterstattung?, BBK 20/2021 S. 969 NWB GAAAH-90731 den Plänen der Europäischen Union – der Vorschlag einer Richtlinie u. a. zur Änderung der CSR-Richtlinie und damit der Bilanzrichtlinie liegt seit dem vor – soll die bisherige nichtfinanzielle Berichterstattung über die EU-Tax-VO hinaus stärker fokussiert und unter dem Begriff der Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammengefasst werden. Die Freiheitsgrade in den bisherigen Offenlegungsorten werden gestrichen, die Offenlegung erfolgt ausschließlich im Lagebericht. Neu ist auch der Verwendungszwang des einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ESEF).

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 7
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