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Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
(K)ein Fall für die Entgeltabrechnung?
Es ist sowohl gesamtgesellschaftlich als auch politisch unstrittig, dass Anreize für die Bereitschaft zum bürgerschaftlichen Engagement gestärkt und bestehende Hindernisse bei der Ausübung gemeinnütziger Tätigkeiten abgebaut werden müssen. Insbesondere Bürokratieabbau und Verfahrenserleichterungen können dazu einen wesentlichen Beitrag leisten. Beispiele hierfür sind die Regelungen der § 3 Nr. 26 und 26a EStG, die steuerliche Vergünstigungen vorsehen. In dem folgenden Beitrag wird allerdings deutlich, dass es mit der „Verfahrenserleichterung“ in der Praxis so manchmal seine Tücken hat.
I. Allgemeines
1. Statusabgrenzung
Übungsleiter sind grundsätzlich als abhängig Beschäftigte zu betrachten, soweit sie in das Unternehmen wie andere Arbeitnehmer eingegliedert sind. Sofern sie allerdings nur Einkünfte im Rahmen steuerfreier Aufwandsentschädigungen (Freibetrag) erhalten, liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor, mit der Folge, dass eine Versicherungspflicht nicht zum Tragen kommt. Wird der steuerliche Freibetrag überschritten, liegt – je nach Größenordnung der gesamten Bezüge – entweder eine geringfügig entlohnte oder sogar eine vollständig sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor.
Im Übrigen ...