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Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen
Neu im März
Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchliche Zwecke
Die Inanspruchnahme der steuerfreien Übungsleiterpauschale von 3300 € jährlich und der steuerfreien Ehrenamtspauschale von 960 € jährlich setzen voraus, dass die Tätigkeit der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient. Dies gilt sowohl, wenn der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist als auch für von der Körperschaftsteuer befreite Einrichtungen (z. B. gemeinnütziger eingetragener Verein; vgl. hierzu das Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter „Neues auf einen Blick“ Nr. 2).
Die vorgenommene gesetzliche Klarstellung führt nicht zu einer Änderung der Verwaltungsauffassung. Die Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale können daher – wie bisher – z. B. weiterhin in Anspruch genommen werden von Prüfenden bei juristischen Prüfungen der Prüfungsämter, Auszubildenden bei den Handwerkskammern, Sporttrainern, Mitgliedern des Vorstands von gemeinnützigen Vereinen, Platzwarten, Schiedsrichtern im Amateurbereich, Chorleitern, Jugendgruppenleitern und Lehrtätigen an einer Hochschule.
(§ 3 Nrn. 26, 26a EStG)
Neues auf einen Blick:
Zum sind die sog...