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Corona-Pandemie
Neues auf einen Blick:
In der Zeit vom bis zum zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen (z. B. Krankenhäusern, Arztpraxen, Rettungsdienste) tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Pandemie sind bis zu einem Betrag von 4500 € steuerfrei (sog. steuerfreier Pflegebonus). Für Beschäftigte in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt der Steuerfreibetrag von 4500 € für Sonderleistungen nach § 150c SGB XI, die bis zum gewährt werden.
Vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 1 Buchstabe b.
1. Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers
a) Allgemeine Regelung für alle Arbeitnehmer
Arbeitgeber konnten ihren Arbeitnehmern in der Zeit zwischen dem und aufgrund der Corona-Pandemie Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von insgesamt 1500 € steuer- und beitragsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren (§ 3 Nr. 11a EStG); die steuerfreien Leistungen unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt. Aus der einzelvertraglichen Vereinbarung, ähnlichen Dokumenten (z. B. Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder einer...