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Nichteheliche Lebensgemeinschaft | Ausgleichspflicht der Erben nach Versterben eines Lebenspartners
Beim Tod des Zuwendungsempfängers hängt eine Ausgleichpflicht seines gesetzlichen Erben gegenüber dem zuwendenden Lebenspartner nicht davon ab, dass eine ausdrückliche Abrede der Lebenspartner festgestellt werden kann, die einen Ausgleichsanspruch auch für diesen Fall begründet.
Einer ausdrücklichen Abrede bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats allein zur Begründung eines Ausgleichsanspruchs im Fall des Versterbens des Zuwendungsgebers, weil dessen Tod nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führt. Ohne gesonderte Abrede denkbar ist hingegen ein Anspruch unmittelbar aus § 313 BGB, der sich mit Störungen der Geschäftsgrundlage befasst, wenn die Lebensgemeinschaft durch den Tod des Zuwendungsempfängers beendet worden ist. Denn in diesem Fall kann der ...