Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Zur Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass bei EU-finanzierten Entwicklungshilfeprojekten
Mit Beschluss v. hat der BFH dem EuGH nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 208 i. V. mit Art. 210 AEUV dahingehend auszulegen, dass sie einer einzelstaatlichen Verwaltungspraxis entgegenstehen, nach der ein Steuerverzicht nicht in Fällen ausgesprochen wird, in denen ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit durch den Europäischen Entwicklungsfonds finanziert wird, während unter bestimmten Voraussetzungen auf die Besteuerung des Arbeitslohns verzichtet wird, den der Arbeitnehmer aufgrund eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses für [i]Ritzkat, Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften § 34c EStG, infoCenter, NWB LAAAB-04769 eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit erzielt, die zu mindestens 75 % durch ein für die Entwicklungsz...