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LAG Hamm 11.05.2021 6 Sa 1260/20, NWB 2/2022 S. 81

DSGVO | Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Weder der DSGVO noch ihren Erwägungsgründen lässt sich entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch des Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wonach jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen hat, einen qualifizierten Verstoß gegen die DSGVO voraussetzt. Für die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle oder – anders herum formuliert – die Ausnahme von Bagatellfällen gibt es keinen Anhaltspunkt.

Anmerkung:

Das Gericht hat einer Arbeitnehmerin einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Arbeitgeberin wegen deren Verstoß gegen die Auskunftspflicht des Art. 15 Abs. 1 DSGVO i. H. von 1.000 € zugebilligt. Der Arbeitnehmerin ist nach Ansicht des Gerichts durch die fehlende Erteilung der Auskunft ein immaterieller Schaden entstanden. Ein solcher Schaden könne (bereits) entstehen, wenn die von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Personen daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren. Die Revision ist zugelassen und das Verfahren unter dem Az.

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