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OLG Hamm 15.09.2021 11 U 5/21, NWB 2/2022 S. 81

Haftung | Falsche Anzeige des Notars nach § 18 GrEStG

Nimmt ein Notar zur Erfüllung seiner Anzeigepflicht nach § 18 GrEStG eine inhaltlich falsche Erklärung eines Urkundsbeteiligten in einen notariellen Kaufvertrag auf, folgt allein hieraus keine Haftung gegenüber den Urkundsbeteiligten, weil die Vorschrift in Bezug auf diese nicht drittschützend ist. Eine Anzeigepflicht des steuerpflichtigen Urkundsbeteiligten nach § 19 GrEStG besteht unabhängig von und neben der Anzeigepflicht des Notars.

Anmerkung:

Es besteht keine allgemeine Amtspflicht des Notars, über etwaige (grunderwerb-)steuerliche Folgen des zu beurkundenden Geschäfts zu belehren. Der Notar kann aber haften, wenn er falsch über Fragen des Steuerrechts belehrt oder wenn er aufgrund besonderer Umstände Anlass zu der Besorgnis haben muss, einem Beteiligten drohe ein Schaden,...

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