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Steuerrecht | Überlassung eines Mandantenstamms an GmbH keine verdeckte Einlage
Die zeitlich begrenzte Überlassung eines Mandantenstamms durch den GmbH-Gesellschafter an die GmbH stellt keine verdeckte Einlage dar, weil das wirtschaftliche Eigentum am Mandantenstamm infolge der zeitlichen Begrenzung nicht auf die GmbH übergeht. Vielmehr handelt es sich um ein bloßes Pachtverhältnis.
Dieses Pachtverhältnis kann nach Maßgabe des Überlassungsvertrags (Pachtvertrags) gekündigt werden. Ist im Pachtvertrag kein ausdrückliches Kündigungsrecht vereinbart, ist nach § 584 Abs. 1 BGB eine Kündigung zum Schluss eines Pachtvertrags möglich. Dieses Kündigungsrecht ist für den Verpächter in den ersten Jahren des Pachtvertrags nicht wertlos, da die Nutzungsdauer eines Mandantenstamms bei einer Einzelpraxis drei bis fünf Jahre beträgt und bei einer Sozietät – wie im Streitfall – sogar sechs bis zehn J...