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Umsatzsteuer | Umsatzsteuer bei vorzeitiger Beendigung eines Vertrags
Eine Vergütung, die nach vorzeitiger Beendigung eines Vertrags gezahlt wird, unterliegt nur insoweit der Umsatzsteuer, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt. Im Übrigen ist sie Schadensersatz und nicht umsatzsteuerbar.
Der [i]Vertrag wurde vorzeitig beendet Kläger war Landschaftsarchitekt und hatte im Jahr 2012 einen Vertrag mit einem Landkreis abgeschlossen. Der Kläger sollte verschiedene Leistungen erbringen, und das Honorar sollte je nach Bauabschnitt getrennt ermittelt werden; es galt die HOAI. Im Fall einer Kündigung sollte der Kläger das vereinbarte Gesamthonorar gem. § 649 Satz 2 BGB a. F. (seit : § 648 Satz 2 BGB) erhalten; allerdings sollten die ersparten Aufwendungen in pauschalierter Weise abgezogen werden. Noch vor Beendigung des Vertrags teilte der Landkreis dem Kläger am mit, dass der Vertrag aus finanziel...