Wir blicken in die Zukunft …
Zunächst einmal wünsche ich Ihnen einen guten Rutsch in ein gesundes und fröhliches neues Jahr! Und uns allen, dass die Corona-Pandemie uns die längste Zeit begleitet hat …
Ab dem Jahreswechsel können Personenhandelsgesellschaften wie die oHG, die KG oder auch die mittlerweile in Kanzleien häufig anzutreffende Partnerschaftsgesellschaft eine Option zur Körperschaftsbesteuerung ausüben. Am hat dazu das BMF ein Schreiben veröffentlicht, das Cornelius Link, selbst Referent im Bundesministerium der Finanzen, ab S. 332 vorstellt. Vor der Ausübung der Option sollten die Folgen aber gut überlegt sein, eventuell lohnt sogar die Einholung einer verbindlichen Auskunft.
Die Aufgaben eines Restrukturierungsbeauftragten haben wir Ihnen ja schon vorgestellt. Interessant ist aber gerade das Verhältnis zwischen Restrukturierungsbeauftragtem und dem eigenen Steuerberater. Dem von Amts wegen bestellten Restrukturierungsbeauftragten obliegt während seiner Tätigkeit insbesondere die Überwachung der Restrukturierungsverhandlungen. Ausdrücklich nicht zu seinen Aufgaben gehört es, für den Schuldner oder die Planbetroffenen den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt zu ersetzen. Somit wird der Schuldner weiterhin auf entsprechende kompetente Beratung angewiesen sein, die er sich über Beauftragung der entsprechenden Berufsträger sichern muss. Eine Zusammenarbeit von beiden ist also mit Sicherheit sinnvoll. Wie das am besten gelingt, zeigt Michael Heil ab S. 328.
Und mit der Haftung und Versicherung eines Steuerberaters, der als Sanierungsberater tätig wird, befasst sich Tim Günther ab S. 340. So tritt ab das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in Kraft; es gilt also, zu prüfen, ob die bisherige Versicherung auch alle Tätigkeiten umfasst. Besteht daher der Schwerpunkt des Auftrags in einer steuerberatenden Tätigkeit (und dies dürfte auch für die Sanierungsberatung als vereinbare Tätigkeit anzunehmen sein), ist jegliche Fehlleistung im Rahmen des Auftrags versichert, unabhängig davon, ob eine solche die steuerberatenden Elemente des Auftrags betrifft oder nicht. Ab muss aber auch jede Personengesellschaft, wie z. B. eine GbR, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
Mit besten Grüßen,
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
NWB Sanieren 11/2021 Seite 325
NWB UAAAI-00270