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Steuerrecht | Zinssatz für Hinterziehungszinsen ist laut BFH verfassungsgemäß
Der BFH hält den Zinssatz von 6 % für Hinterziehungszinsen nach § 235 AO i. V. mit § 238 AO für verfassungsgemäß. Im Gegensatz zu Nachzahlungs- und Erstattungszinsen des § 233a AO nimmt der Steuerhinterzieher Hinterziehungszinsen nämlich bewusst in Kauf.
Hinterziehungszinsen [i]Keine Doppelbestrafung stellen auch keine Geldstrafe dar, so dass durch die Festsetzung von Hinterziehungszinsen sowie durch eine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung der verfassungsrechtliche Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung („ne bis in idem“ ) nicht verletzt wird.
Das [i]BVerfG hatte nicht über Hinterziehungszinsen entschieden BVerfG hatte nur über den Zinssatz von 6 % für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen i. S. von § 233a AO entschieden, aber ausdrücklich keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO, Stundungszinsen gem. § 234 AO und ...