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Steuerrecht | Aufhebung einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG
Die Aufhebung einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft richtet sich nach § 207 AO, der entsprechend für Anrufungsauskünfte i. S. von § 42e EStG gilt. Die Aufhebung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Anrufungsauskunft rechtmäßig war und das Finanzamt bei der Aufhebung zu Unrecht von der Rechtswidrigkeit der Anrufungsauskunft ausgeht.S. 7
Die [i]Erfolgsabhängiges Vergütungsprogramm für jeweils vier Jahre Klägerin war eine AG, die eine Anrufungsauskunft zur Fünftelregelung nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i. V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG beantragt hatte. Die AG hatte ihren leitenden Mitarbeitern ein erfolgsabhängiges Vergütungsprogramm angeboten. Danach zahlte sie eine Vergütung, wenn der Geschäftserfolg in einem vierjährigen Zeitraum den Erfolg aus dem vorherigen vierjährigen Zeitraum in einem bestimmten Umfang überschritt. Die AG ging von einer mehrjährigen Vergütung aus, weil die Vergütung einen vierjähri...