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STFAN Nr. 12 vom Seite 5

Unterhaltszahlungen im Inland – Teil 1

Dipl-Finw. Svenja Marienfeld

Das Einkommensteuergesetz richtet sich zum einen nach dem objektiven Nettoprinzip (vereinfacht: Ermittlung der Einkünfte) und erfasst darüber hinaus auch subjektive Merkmale, die sich u. a. in den außergewöhnlichen Belastungen niederschlagen. Neben § 33 EStG als Grundvorschrift für zwangsläufig größere Aufwendungen eröffnet § 33a Abs. 1 EStG als Spezialvorschrift den Abzug für Unterhaltszahlungen. Dabei ist zwischen den Zahlungen an bedürftige Personen im Inland und Ausland zu unterscheiden, da hieran unterschiedliche Nachweispflichten geknüpft sind. Erforderlich ist aber grundsätzlich, dass die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG erfüllt werden.

Voraussetzungen

Eine steuermindernde Berücksichtigung ist nur möglich, wenn

  • ein Antrag vorliegt

  • Aufwendungen für den Unterhalt und/oder für die Berufsausbildung geleistet werden

  • die Zahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen erfolgen

  • kein Anspruch auf den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person besteht

  • die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt

  • die Identifizierung anhand der Identifikationsnummer nach § 139b AO möglich ist.

Werden die Voraussetzungen erfüllt, so können die tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen einer Höchstbetragsberechnung (im VZ 2021 ...