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Das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens – Teil 1
Wird ein Grundstück vererbt, vermacht oder verschenkt, so tritt eine sachliche Erbschaftsteuerpflicht ein. Um die dann erforderliche Erbschaftsteuerveranlagung durchführen zu können, muss das Grundstück bewertet werden.
Allgemeines
Die Notwendigkeit dieser Bewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer ergibt sich aus § 12 Abs. 3 ErbStG. Neben der Überleitungsfunktion ins Bewertungsgesetz ordnet diese Norm weiterhin an, dass die Bewertung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG in der Form einer gesonderten Feststellung zu erfolgen hat. Zuständig hierfür ist demnach nicht das für die eigentliche Erbschaftsteuerveranlagung verantwortliche Finanzamt, sondern nach § 152 Nr. 1 BewG das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder – wenn sich das Grundstück auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt – der wertvollste Teil des Grundstücks liegt („Lage-Finanzamt“).
Das Grundstück stellt eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens i. S. v. § 18 Nr. 2 BewG dar; diese wirtschaftliche Einheit wird nach § 70 Abs. 1 BewG auch im rechtlichen Sprachgebrauch als „Grundstück“ bezeichnet.
Gegenstand des Beitrags sollen nur die vornehmlich privat genutzten Grundstücke des Grundvermögens sein; Betriebsgrundstücke i. S. v. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG werden nicht näher betrachtet, orientieren sich aber grundsätzlich auch an den nachsteh...