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FG Niedersachsen 19.08.2021 5 K 174/19, BBK 24/2021 S. 1151

Umsatzsteuer | Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Hotel für Nebenleistungen

Die im Übernachtungspreis enthaltene Nutzung des Hotelparkplatzes, des WLAN und des Fitnessraums unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % und nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 % i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für den Aufenthalt im Hotelzimmer und für die Möglichkeit zur Hygiene.

Das FG leitet aus den Gesetzesmaterialien ab, dass der Gesetzgeber nur die unmittelbar der Vermietung dienenden Leistungen habe begünstigen wollen, nicht aber den Zugang zu Kommunikationsnetzen oder zur Wellness. In jedem Fall wird die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes durch § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ausgeschlossen, der Leistungen vom ermäßigten Steuersatz ausschließt, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Die [i]Finanzamt schätzte Kostenanteil für Parkplatz, WLAN und Fitnessraum ...

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