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FG München 01.09.2021 3 K 1850/19, BBK 24/2021 S. 1151

Umsatzsteuer | Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Angabe des Leistungsempfängers

Ein rückwirkender Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnungsberichtigung ist nicht möglich, wenn in der ursprünglichen Rechnung ein unrichtiger Leistungsempfänger S. 1152genannt war. Die „Berichtigung“ des Leistungsempfängers stellt vielmehr die erstmalige Erstellung einer richtigen Rechnung dar und ermöglicht damit erst im Voranmeldungszeitraum des Erhalts der „berichtigten“ Rechnung den Vorsteuerabzug.

Nach dem FG stellt die Bezeichnung des Leistungsempfängers eine fundamentale Angabe der Rechnung dar, die im Fall ihrer Fehlerhaftigkeit nicht berichtigt werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verwechselungsgefahr besteht, weil sich die ursprüngliche Rechnung an eine Schwestergesellschaft am selben Firmensitz richtete.

Die [i]Klägerin und ihre Schwestergesellschaften waren an derselben Geschäftsadresse tätigKlägerin war eine GbR, die sich mit ihren Schwestergesellscha...

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