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Umsatzsteuer | EuGH verneint Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmunterricht
Der EuGH lehnt eine Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmunterricht ab. Schwimmunterricht wird nicht von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der MwStSystRL erfasst, weil er nicht der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezüglich eines breiten und vielfältigen Stoffspektrums dient, wie dies beim Schul- und Hochschulunterricht typisch ist.
Nach Auffassung des EuGH ist Schwimmunterricht vielmehr ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht und kann nicht mit einer Schul- oder Hochschulausbildung verglichen werden.
Der EuGH [i]Allgemeininteresse genügt nicht für Steuerbefreiungfolgt damit nicht der Auffassung des BFH , der den EuGH angerufen hatte. Der BFH hatte auf das Allgemeininteresse am Erlernen des Schwimmens abgestellt. Der EuGH bejaht zwar die Bedeutung des Schwimmens für S. 1154das Überleben ...