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Update zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Forschungszulagen
Überblick über die Auffassung des IDW sowie weitere Entwicklungen
Die handelsrechtliche Bilanzierung von Forschungszulagen nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) war in den letzten zwei Jahren Gegenstand mehrerer Fachpublikationen. Mittlerweile hat sich auch der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) in seiner 265. Sitzung hierzu geäußert. Die Auffassung des FAB wird in vorliegendem Beitrag dargestellt und kritisch gewürdigt. Gleichzeitig wurden an dem noch jungen Gesetz bereits verschiedene Anpassungen vorgenommen. Aus bilanzieller Sicht sticht hierbei insbesondere die geänderte Definition des Begriffs der verbundenen Unternehmen in § 3 Abs. 6 FZulG durch das GrStRefUG ins Auge. Die Neufassung zielt u. a. auf eine Erleichterung für von Private-Equity-Fonds gehaltene Unternehmen. Zudem hat das BMF am ein Schreiben zum FZulG veröffentlicht, in dem auch auf die Auslegung der neuen Definition eingegangen wird. Inwiefern dadurch die Zwecksetzung des Gesetzgebers erreicht wurde, ist Gegenstand der Untersuchung in Kap. III.
Scholz, Handelsrechtliche Bilanzierung von Forschungszulagen nach dem FZulG, , NWB CAAAH-71385
Ist eine BSFZ-Bescheinigung Voraussetzung für die Aktivierung eines Anspruchs auf Forschungszulage?
Ist eine Saldierung mit bestehenden Ertragsteuerrückstellungen zulässig?
Wie ist die Auffassung des FAB zur Behandlung der Forschungszulage bei (nicht optierenden) Personenhandelsgesellschaften zu werten?
I. Grundlagen zum Forschungszulagengesetz
[i]Lüdenbach, Bilanzierung der Förderung nach Forschungszulagengesetz, StuB 20/2021 S. 823, NWB FAAAH-90967 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, § 246 Rz. 332a, NWB SAAAH-61865 Durch das Forschungszulagengesetz vom bezweckt der Gesetzgeber eine Förderung der Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten insbesondere von kleinen und mittelgroßen Unternehmen in Deutschland. Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt und beschränkt Stpfl. i. S. des EStG bzw. KStG, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erzielen und nicht steuerbefreit sind (§ 1 Abs. 1 FZulG). Darüber hinaus können auch die Gesellschafter von Mitunternehmerschaften i. S. des § 15 Abs. 1 EStG die Forschungszulage erhalten (§ 1 Abs. 2 i. V. mit § 10 Abs. 2 FZulG). Als Anspruchsberechtigter gilt in diesem Fall die Mitunternehmerschaft. Ab dem sind außerdem nach § 1a KStG optierende Gesellschaften anspruchsberechtigt (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FZulG i. d. F. KöMoG).
Sachlich bezieht sich die Förderung auf Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Grundlagenforschung, industriellen Forschung und/oder experimentellen Forschung (§ 2 Abs. 1 FZulG).
Das Antragsverfahren zur Gewährung der Forschungszulage ist zweistufig aufgebaut. In einem ersten Schritt prüft die neu geschaffene Bescheinigungsstelle Forschungszulage GbR (BSFZ) auf Antrag, ob ein förderfähiges Projekt vorliegt. Die S. 945BSFZ stellt fest, ob die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorliegen, und erteilt dem Antragsteller solchenfalls eine Bescheinigung nach § 6 FZulG.