Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Handelsrechtliche Bilanzierung von Forschungszulagen nach dem FZulG
Auswirkungen auf Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Implikationen auf Ausschüttungs- und Abführungssperren
Mit dem Forschungszulagengesetz vom hat der Deutsche Bundestag eine Förderung der Forschung und Entwicklung beschlossen, um im internationalen Wettbewerb konkurrenzfähig zu bleiben. Die Ausgestaltung der Zulage als Minderung der zu zahlenden Ertragsteuer wirft Fragen hinsichtlich deren Abbildung in der Handelsbilanz auf. Aus der bilanziellen Einordnung der Forschungszulage ergeben sich abweichende Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse von Personen- und Kapitalgesellschaften bzw. deren Gesellschafter. Mit der Bilanzierung der Forschungszulage verbunden sind außerdem Konsequenzen auf die Höhe ausschüttungsgesperrter Beträge und damit ggf. auf die ordnungsgemäße Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen.
Kolbe, Investitionszuschüsse und -zulagen (HGB, EStG), infoCenter, NWB PAAAE-51432
Wie sind Forschungszulagen im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu bilanzieren?
Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Höhe der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB?
Welche Besonderheiten ergeben sich bei Personenhandelsgesellschaften und ihren Gesellschaftern?
I. Einleitung
Der gemeinsam von BDI, Fraunhofer ISI und ZEW entwickelte Innovationsindikator bescheinigt Deutschland, im internationalen Wettbewerb um Innovationen in den letzten Jahren zurückgefallen zu sein. Während in anderen Staaten gezielte Programme zur Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E) eingesetzt wurden, setzte Deutschland bislang allein auf die steuerliche Absetzbarkeit der F&E-Aufwendungen, die jedoch gerade bei Start-ups, welche sich zunächst meist in einer Verlustsituation befinden, wirkungslos bleibt und den Unternehmen somit keine Liquidität verschafft. Bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD wurde vereinbart, eine steuerliche Förderung der Forschung insbesondere für kleine und mittelgroße Unternehmen einzuführen. Mit dem am in Kraft getretenen Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) sollen Aufwendungen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch einen Zuschuss gefördert werden, um die Attraktivität des Unternehmensstandorts Deutschland zu stärken. Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben wurde die Zulage vom Gesetzgeber nicht als eigenständiger Zahlungsanspruch ausgestaltet. Vielmehr wird der Zulageanspruch vollständig auf die festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet (§ 10 Abs. 1 FZulG i. V. mit § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG). [i]Nordhoff/Kümmel, Umsetzung der Forschungszulage im betrieblichen Rechnungswesen, BBK 7/2020 S. 340, NWB HAAAH-45232 Mujkanovic, Nicht rückzahlbare öffentliche Investitionszuschüsse, StuB 22/2017 S. 841, NWB TAAAG-62280 Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, § 246 Rz. 324 ff., NWB SAAAH-61865
II. Kernpunkte des FZulG
Obwohl das FZulG laut Gesetzesbegründung zur Förderung insbesondere kleiner und mittelgroßer Unternehmen intendiert ist, sind grds. alle unbeschränkt und beschränkt Stpfl. i. S. des EStG bzw. KStG anspruchsberechtigt, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Tätigkeit erzielen und nicht steuerbefreit sind (§ 1 S. 144Abs. 1 FZulG). Darüber hinaus können auch Mitunter-nehmerschaften i. S. des § 15 Abs. 1 EStG die Forschungszulage erhalten (§ 1 Abs. 2 FZulG). Als Anspruchsberechtigter gilt in diesem Fall die Mitunternehmerschaft.
Sachlich werden Forschungs- und Entwicklungsleistungen bezuschusst, welche den Bereichen Grundlagenforschung, industrielle Forschung und/oder experimentelle Forschung zugeordnet werden können (§ 2 Abs. 1 FZulG). Ausgeschlossen sind Tätigkeiten mit dem primären Ziel der Marktentwicklung eines bereits festgelegten Produkts oder Verfahrens oder zur Erzielung des reibungslosen Funktionierens eines Produktionssystems (§ 2 Abs. 2 FZulG).
Gefördert werden die bei eigenbetrieblichen F&E-Tätigkeiten angefallenen Personalaufwendungen i. S. des § 3 Abs. 1-3 FZulG sowie 60 % der Aufwendungen für Auftragsforschung (§ 3 Abs. 5 FZulG). Die so ermittelten förderfähigen Aufwendungen dürfen seit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz maximal 4 Mio. € im Wirtschaftsjahr betragen (§ 3 Abs. 5 FZulG). Die Zulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen und darf pro Unternehmen und F&E-Vorhaben insgesamt 15 Mio. € nicht überschreiten (§ 4 FZulG).