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GwG | Steuerberatende Hilfeleistung eines Rechtsanwalts
Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e GwG führt nur dann zur Verpflichteteneigenschaft eines Rechtsanwalts nach dem Geldwäschegesetz, wenn dessen steuerberatende Hilfeleistung eine wesentliche Tätigkeit im Rahmen des Mandats ist. Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt – hier auch als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – unterliegt mehreren geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden. Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt, der erst seit der Einführung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e GwG zum steuerberatende Hilfeleistungen erbringt, muss eine darauf bezogene Prüfungsanordnung (§ 51 GwG) in zeitlicher Hinsicht nur ab diesem Zeitpunkt hinnehmen.
Nur eine steuerrechtliche Beratung eines Rechtsanwalts, die einen maßgeblichen Beitrag [i]Fischer, NWB 48/2020 S. 3583im Rahmen eines fachrechtlich gemischten Mandats leistet, stellt ein Kataloggeschäft dar. Wird dagege...