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VG Gelsenkirchen 11.01.2021 18 L 1703/20, NWB 46/2021 S. 3371

GwG | Steuerberatende Hilfeleistung eines Rechtsanwalts

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e GwG führt nur dann zur Verpflichteteneigenschaft eines Rechtsanwalts nach dem Geldwäschegesetz, wenn dessen steuerberatende Hilfeleistung eine wesentliche Tätigkeit im Rahmen des Mandats ist. Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt – hier auch als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – unterliegt mehreren geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden. Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt, der erst seit der Einführung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e GwG zum steuerberatende Hilfeleistungen erbringt, muss eine darauf bezogene Prüfungsanordnung (§ 51 GwG) in zeitlicher Hinsicht nur ab diesem Zeitpunkt hinnehmen.

Anmerkung:

Nur eine steuerrechtliche Beratung eines Rechtsanwalts, die einen maßgeblichen Beitrag [i]Fischer, NWB 48/2020 S. 3583im Rahmen eines fachrechtlich gemischten Mandats leistet, stellt ein Kataloggeschäft dar. Wird dagege...

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