IWB Nr. 21 vom Seite 1

Heiter bis wolkig

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

[i]Bezeichnungen für Sachverhalte und Gesetze sind heiter bis wolkigWir bemühen uns oft darum, den Dingen einen schönen Namen zu geben. Das gilt für eine Reihe von Sachverhalten, die heiter oder wolkig umschrieben werden. War es schon immer Sache der Werbung, Produkte und Themen gut klingen zu lassen und sie in ein günstiges Licht zu stellen, so gilt dies inzwischen fast universell. In der Gesetzgebung löst dies teilweise erstaunliche Kreativität aus – zumal die Kunst in der perfekten Verkürzung der ggf. eher technischen vollständigen Bezeichnung des Vorhabens zu liegen scheint. Das löst bisweilen Schmunzeln und Kopfschütteln aus. Der Wunsch, Entwicklungen durch eine wohlklingende Bezeichnung in die richtige Richtung zu stupsen, ist einerseits grenzüberschreitend und hat andererseits doch natürliche Grenzen.

[i]ESSOC-Gesetz in Frankreich trägt Früchte und verbessert die RechtssicherheitEin Beispiel für Ersteres liefert die 2018 in Frankreich angestoßene Verbesserung des sehr wohl ausbaufähigen Verhältnisses der französischen Steuerverwaltung und der Steuerpflichtigen. Die normative Grundlage ist das Loi pour un État au service d'une société de confiance (deutsch klingt es weniger samtig: Gesetz für einen Staat im Dienste einer Vertrauensgesellschaft). Das Signal ist nicht zu überhören. Hellio/Cadet konstatieren ab , dass das Vorhaben Früchte trägt und dem Steuerpflichtigen spürbare Vorteile bringen kann: Er darf Steuerfehler berichtigen, er vermeidet oder vermindert Bußgelder, Säumniszuschläge und jedenfalls strafrechtliche Sanktionen, er erhält außerhalb der Betriebsprüfung einen individuellen Ansprechpartner und damit insgesamt ein Plus an konkreter Rechtssicherheit.

[i]Ort der Geschäftsleitung muss sorgfältig bestimmt werdenDie Grenzen veranschaulicht der Aufsatz von Ditz/Engelen ab zur korrekten Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung einer im Ausland gegründeten vermögensverwaltenden Gesellschaft. Zum einen spiegelt sich in diesem aktuellen Prüfungsschwerpunkt der deutschen Finanzverwaltung, dass Vertrauen eine Brücke ist, über die Steuerpflichtige und Fiskus gehen müssen. Zum anderen leiten die Autoren den Leser am Beispiel einer S. á r. l. aus Luxemburg durch die Tatbestandsmerkmale, offenen Fragen und steuerlichen Folgen. Sie plädieren für ein „funktionsadäquates Verständnis“ der Anforderungen an den Ort der Geschäftsleitung. Schon wegen der weitreichenden Folgen darf man es nicht bei einer eher formalen und oberflächlichen Betrachtung des Sachverhalts und der Termini belassen.

[i]Angaben gem. § 138f AO im DAC6DE XML-Schema können heikel seinGar keinen Platz haben wolkige Zuschreibungen in den Meldemasken des BZSt für die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Gestaltungen. Inzwischen liegen erste praktische Erfahrungen zu diesen Meldungen vor. Dies nehmen Asseburg-Wietfeldt/Chwalek ab zum Anlass, typischen Fehlern bei der Eingabe des DAC6-Datensatzes nachzugehen. Sie zeigen auf, welche Angaben das XML-Schema nicht verzeiht und wie der Anwender typische Fehler vermeiden kann.

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Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 21 / 2021 Seite 1
NWB YAAAH-94192