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Ort der Geschäftsleitung einer vermögensverwaltenden Gesellschaft
Neuer Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung
Die Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung einer im Ausland gegründeten Gesellschaft gewinnt zunehmend an Bedeutung, da dieser Anknüpfungspunkt zahlreicher steuerlicher Konsequenzen ist. Dabei kommt dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt zentrale Bedeutung zu. Hinzu kommt eine einzelfallbezogene rechtliche Analyse. Ziel dieses Aufsatzes ist es, die hiermit verbundenen, zahlreichen offenen Fragen und Auslegungsprobleme darzustellen und entsprechend zu würdigen.
Die Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist zunehmend in den Fokus der Finanzbehörden geraten.
An den Ort der Geschäftsleitung sind zahlreiche steuerliche Folgen geknüpft. Neben der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland kann dies die Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer mit sich bringen. Zudem kann die Geschäftsleitungsbetriebsstätte eine Gewerbesteuerpflicht auslösen.
Die praktische Erfahrung zeigt, dass sich eine sorgfältige Sachverhaltsaufarbeitung sowie eine tiefgehende rechtliche Analyse lohnen.