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Keine verlängerte Erklärungsfrist nach § 149 Abs. 3 AO für Angehörige der steuerberatenden Berufe in eigenen Angelegenheiten
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die verlängerte Erklärungsfrist des § 149 Abs. 3 AO i. d. F. des StModernG nicht für die eigene Steuererklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe und seines mit ihm nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten gilt (Bezug: § 26b EStG; § 149 Abs. 3 AO).
Sofern Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes mit der Erstellung bestimmter Steuererklärungen beauftragt sind, so sind diese Erklärungen nach § 149 Abs. 3 AO i. d. F. des StModernG (vom , BGBl 2016 I S. 1679) vorbehaltlich des Abs. 4 spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar und in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 bis zum 31.7. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Diese für Besteuerungszeiträume nach ...