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StuB Nr. 20 vom Seite 797

Der steuerfreie Sanierungsgewinn nach § 3a EStG

Voraussetzungen und Praxisprobleme

StB Pascal Streit und StB Dr. Michael Hoheisel

Die weltweite Corona-Pandemie hat mit unterbrochenen Lieferketten und anhaltenden Lockdown-Phasen die deutsche Wirtschaft massiv beeinträchtigt. Die Bundesregierung initiierte bereits zu Beginn der Corona-Krise ein Hilfsprogramm in Form von Krediten, Rekapitalisierungen, Bürgschaften und Zuschüssen, um die wirtschaftlichen Schäden abzufedern. Das Hilfsprogramm wurde dabei flankiert von steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen von inzwischen drei verabschiedeten Corona-Steuerhilfegesetzen. Eine zentrale Rolle bei der Bewältigung der durch Corona ausgelösten Wirtschaftskrise wird dem steuerlichen Sanierungsrecht zukommen. Da derzeit nicht mit einer Einführung spezieller Sanierungsregelungen aufgrund Corona gerechnet werden kann, rücken damit einmal mehr die Vorschriften des § 3a EStG sowie § 7b GewStG in den Fokus. So werden nach § 3a EStG Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei gestellt. Welche Voraussetzungen für eine steuerfreie Sanierung erfüllt sein müssen und welche Praxisprobleme zu überwinden sind, wird im Beitrag thematisiert.

Gehrmann, Sanierungsgewinn, infoCenter, NWB NAAAA-41716

Kernfragen

I. Historie

[i]Kanzler, Der steuerfreie Sanierungsgewinn in Zeiten der Corona-Pandemie und im Lichte des SanInsFoG (Teil 2), NWB 18/2021 S. 1311, NWB MAAAH-77403 Kanzler, Der steuerfreie Sanierungsgewinn in Zeiten der Corona-Pandemie und im Lichte des SanInsFoG (Teil 1), NWB 17/2021 S. 1235, NWB QAAAH-76794 Ott, Absenkung von Leistungsvergütungen als Sanierungsmaßnahme bei der GmbH in der Krise, StuB 11/2021 S. 429, NWB YAAAH-79969 Kanzler, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 6. Aufl. 2021, § 3a, NWB SAAAH-64418 Die steuerliche Privilegierung von Sanierungsgewinnen wurde bis zum VZ 1997 im Rahmen der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 66 EStG a. F. geregelt. Mit dem Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform wurde die Vorschrift des § 3 Nr. 66 EStG zur Vermeidung einer gesetzlich nicht gewollten Doppelbegünstigung gestrichen. Die Finanzverwaltung hat daraufhin mit Einführung des sog. Sanierungserlasses die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen aus sachlichen Billigkeitsgründen wiederhergestellt. Nach dem Sanierungserlass wurde die Steuer aus einem begünstigten Sanierungsertrag unter den materiellen Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG zunächst gestundet mit dem Ziel eines Steuererlasses nach § 227 AO. Mit Urteil vom hat der Große Senat des BFH die Regelungen des Sanierungserlasses suspendiert, da der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung verstößt und damit verfassungswidrig ist. So liegt die Steuerfreistellung von Sanierungsgewinnen allein im Kompetenzbereich des Gesetzgebers.

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Großen Senats wurde mit Einführung des § 3a EStG für die Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Korrespondierend zu § 3a EStG wurde zudem ein neuer § 7b GewStG eingeführt, der die gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen gesetzlich fixierte. Die S. 798Neuregelungen sind auf alle Fälle anwendbar, bei denen die Sanierungsgewinne aus Schuldenerlassen nach dem resultieren (sog. Neufälle). Gemäß § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG ist die Regelung auf expliziten Antrag aber auch auf sog. Altfälle, d. h. für Schuldenerlasse vor dem , anwendbar. Dadurch soll eine lückenlose Befreiung von Erträgen aus sanierungsbedingten Schuldenerlassen erreicht werden.

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