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Publikums-KG | Haftung des Kommanditisten für eine Gewerbesteuerforderung
Die Haftung des Kommanditisten (§§ 171, 172 Abs. 4, § 161 Abs. 2, § 128 HGB) umfasst auch die Gewerbesteuerforderung eines Jahrs jedenfalls insoweit, als sie auf der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG zum Gewinn der Schuldnerin beruht.
Der Kommanditist haftet in der Insolvenz der Gesellschaft jedenfalls für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Für die Frage, ob eine bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderung vorliegt, können [i]Müller, NWB 36/2019 S. 2653die für die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden. Danach ist bei der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Steuerforderung darauf abzustellen, ob der Grund der Besteuerung zu ein...