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Wiederauflebende Haftung von Anlegern in verlustbringende Schiffsfonds
Fehlende Aufklärung der Bank rettet Kommanditisten im Einzelfall: OLG Frankfurt 19 U 143/18
Trotz geringerer steuerlicher Attraktivität nach der Abschaffung des Steuerstundungsmodells durch die Einführung des § 15b EStG im Jahr 2005 investieren interessierte Anleger weiterhin langfristig in Schiffsbeteiligungen. Dies geschieht entweder auf direktem Wege oder über Treuhandgesellschaften. [i]Haack, Publikumsgesellschaft, infoCenter, NWB UAAAD-82352 In beiden Fällen können sich für die Beteiligten an Schiffsfonds äußerst nachteilige Konsequenzen – bis zum Totalverlust des Einsatzes – ergeben. Dieser Umstand trifft die Beteiligten besonders hart, wenn sich vermeintliche Gewinnausschüttungen im Nachhinein als Rückzahlungen ihrer Einlage darstellen. Mit den Fragen, inwieweit Anleger in ihrer Stellung als Kommanditisten für Verluste der Gesellschaft haften und wann Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Anlageberater oder -vermittler bestehen, beschäftigen sich die Gerichte immer wieder, aktuell das OLG Frankfurt (Urteil v. - 19 U 143/18, www.hessen.de, rkr.).
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Die Kommanditistenhaftung in der Publikumsgesellschaft
[i]Grds. keine Haftung nach erbrachter EinlageDer Kommanditist haftet grds. bis zur Höhe seiner ins Handelsregister eingetragenen Einlage, es sei denn, er hat diese vollständig einbezahlt (§ 171 Abs. 1 HGB). Die Regelung erlaubt die Schlussfolg...