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Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
I. Grundlagen
Die Voraussetzungen für die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten in der Steuerbilanz ergeben sich aus § 5 Abs. 5 EStG. Als Rechnungsabgrenzungsposten sind danach nur anzusetzen
auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.