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StuB Nr. 19 vom Seite 785
Aktive Abgrenzung unwesentlicher Beträge
I. Sachverhalt
U hat zeitraumbezogene Vorauszahlungen für diverse Aufwendungen geleistet. Bei periodengerechter Zuordnung ergäben sich folgende aktive Abgrenzungsbeträge:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsschutzversicherung | 140 € |
Werbung 1 | 400 € |
Werbung 2 und 3 (Summe) | 260 € |
Kfz-Steuer 1 | 110 € |
Kfz-Steuer 2 | 115 € |
Kfz-Steuer 3 bis 8 (Summe) | 290 € |
Gesamt | 1.315 €
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Wegen Unwesentlichkeit unterlässt U eine Abgrenzung.
II. Fragestellung
Ist der Verzicht auf eine Abgrenzung zulässig?