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GUV | Jagdverein als Unfallversicherungsträger
Ein gemeinnütziger Jagdverband, dessen Ergebnis ihm unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht (§ 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII a. F.), betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dient (§ 123 Abs 1 Nr. 7 SGB VII), und ist in das Unternehmerverzeichnis der Berufsgenossenschaft als Unfallversicherungsträger aufzunehmen.
Der [i]Plagemann/Stolz, NWB 15/2019 S. 1044 Begriff der „Landwirtschaft“ (vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII) ist weit zu verstehen und erfasst auch Jagden, die landwirtschaftliche Unternehmen sind. Der unfallversicherungsrechtliche Begriff des Unternehmens umfasse jede „Tätigkeit“ i. S. einer willentlichen, zielgerichteten Aktivität. Er knüpfe nicht an eine bestimmte Rechtsform oder das Vorliegen einer organisatorischen Einheit an und setze weder einen Geschäftsbe...