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Die Beitragspflicht der Unternehmen in der gesetzlichen Unfallversicherung
Angriffsmöglichkeiten gegen Veranlagungs- und Beitragsbescheide der Berufsgenossenschaften
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Beitragspflichtig zur Unfallversicherung sind grds. die Unternehmen (§ 150 Abs. 1 SGB VII), die die Aufgaben der Unfallversicherungsträger finanzieren. Der Beitrag beschreibt sowohl typische Fehler der Berufsgenossenschaften (BG), mit denen die Beitragspflicht erfolgreich angegriffen werden kann, als auch die vom Berater des Unternehmens zu beachtenden Verfahrensschritte.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Die Stufenfolge des Verfahrens
[i]Aufnahme- und VeranlagungsbescheidDie Berufsgenossenschaft erlässt zunächst einen Aufnahmebescheid. Hierdurch wird ihre sachliche (und örtliche) Zuständigkeit begründet (§ 136 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). S. 1045Anschließend folgt ein Veranlagungsbescheid, der für mehrere – höchstens sechs – Jahre gültig ist, und zwar für die Dauer des Gefahrtarifs der jeweiligen Berufsgenossenschaft.
Der Gefahrtarif ist eine Rechtsnorm (Satzung) einer gewerblichen Berufsgenossenschaft (§ 157 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) und dient zur Berechnung des Unfallversicherungsbeitrags für einzelne Unternehmen. Er kann von den Unternehmen nicht selbständig mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
[i]BeitragsbescheidDer Veranlagungsbescheid ...