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Insolvenzrisiko beim Einzug von Schecks englischer Gesellschaften
Der Court of Appeal entschied am , dass einem Liquidator bei Zahlung seitens einer Gesellschaft per Scheck nach Einreichung eines Antrags auf Erlass einer winding-up order nur ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Zahlungsempfänger zustehe, nicht aber gegen die Bank der Gesellschaft.
I. Hintergrund zum Insolvenzrisiko bei Zahlung per Scheck
Bevor ein winding-up (Liquidationsverfahren) durchgeführt werden kann, verlangt Rule 4.11 der Insolvency Rules 1986 die Bekanntmachung eines darauf gerichteten Antrags in der London Gazette. Vor der Bekanntmachung, die nicht während der ersten sieben Geschäftstage nach der Zustellung des Antrags an die Gesellschaft erfolgen kann, ist es unwahrscheinlich, dass die Bank der Gesellschaft davon Kenntnis erlangt. Selbst nach der Bekanntmachung kann der Bank ein Winding-up-Verfahren unbekannt bleiben, bis ein Liquidator Kontakt mit ihr aufnimmt. Sobald eine Bank Kenntnis von einem solchen Verfahren erlangt, friert sie üblicherweise die Bankkonten der betreffenden Gesellschaft ein.
Nach Sec. 127 Insolvency Act 1986 ist eine Verfügung über Vermögenswerte einer Gesellschaft nach Beginn eines winding-up nichtig, es sei denn, das Gericht erlässt ein...