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IWB Nr. 4 vom Seite 189 Fach 5 Frankreich Gr. 3 Seite 584

Rechtsfragen zum französischen Grundbesitz

von RA StB Avocat au Barreau des Hauts de Seine Wolfhard Tillmanns, Düsseldorf/Neuilly

A. Grunderwerb

I. Grundlagen

Der Immobilienerwerb in Frankreich setzt die Kenntnis einiger wesentlicher Grundsätze des französischen Rechts voraus. Sowohl das deutsche als auch das französische internationale Privatrecht kommen gemäß dem Prinzip der ”lex rei sitae” zur Anwendung französischen Rechts.

1. Eigentumsübertragung

Der Kauf ist vollzogen und damit das Eigentum übertragen, wenn die Parteien sich über den Gegenstand und den Preis geeinigt haben (Art. 1583 Code Civil). Die (notarielle) Form ist hierbei, anders als im deutschen Recht (§ 313 BGB), für die Wirksamkeit des Vertrages nicht maßgeblich. Das französische Recht kennt auch weder die Institution der Auflassung noch die der Auflassungsvormerkung. Schließlich ist auch die grundbuchmäßige Eintragung nicht Voraussetzung des Eigentumsübergangs (s. u.).

Das französische Recht kennt auch keine Trennung (wie im deutschen Recht) zwischen schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft (Abstraktionsprinzip).

2. Eintragung

Der Eigentumsübergang von Immobilien wird auch in Frankreich eingetragen. Die Eintragung ist jedoch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung. Die Eintragung dinglicher Rechte dient nach französischem Recht nur...

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